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Mitwirkung

Informationsfreiheit

Jede natürliche Person hat Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Informationen der Stadt, ohne Begründung. Ausnahmen gelten etwa für laufende Beratungen und personenbezogene Daten.

Auch: Informationsfreiheitsgesetz, IFG, IFG NRW, Akteneinsicht

Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gibt jeder natürlichen Person einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen, die bei der Stadt vorhanden sind. Einen Grund muss man nicht nennen. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden, muss aber erkennen lassen, welche Information gemeint ist.

Die Stadt soll unverzüglich antworten, spätestens innerhalb eines Monats. Eine Ablehnung muss sie schriftlich begründen. Geschützt bleiben unter anderem personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Unterlagen aus laufenden Willensbildungsprozessen. Für die Auskunft können Gebühren anfallen, eine Ablehnung ist gebührenfrei. Wer sich ungerecht behandelt fühlt, kann die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen.

Für Recherchen zu Bonns Finanzen ist das IFG nützlich, wenn eine Zahl im Haushalt nur zusammengefasst erscheint und man die Aufschlüsselung sehen will, etwa eine Liste von Maßnahmen hinter einer Haushaltssperre.

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