Haushalt und Verfahren
Nachtragshaushalt
Eine Änderung der Haushaltssatzung im laufenden Jahr. Pflicht, wenn ein erheblicher Fehlbetrag droht oder größere ungeplante Ausgaben nötig werden.
Die Haushaltssatzung kann nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden, die der Rat bis zum Ende des Haushaltsjahres beschließen muss. Für sie gelten dieselben Regeln wie für die Haushaltssatzung selbst, auch die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Die Stadt muss unverzüglich einen Nachtrag erlassen, wenn
- sich ein erheblicher Jahresfehlbetrag abzeichnet oder ein geplanter Fehlbetrag erheblich wächst und sich das nicht anders vermeiden lässt,
- bei einzelnen Positionen erhebliche ungeplante Aufwendungen geleistet werden müssen,
- nicht geplante Investitionen bezahlt werden sollen.
Kleinere Abweichungen fängt die Stadt ohne Nachtrag auf, mit über- und außerplanmäßigen Ausgaben, denen bei größeren Beträgen der Rat zustimmen muss. Reicht auch das nicht, kann der Rat Mittel sperren. Eine Haushaltssperre ist deshalb oft der Vorbote eines Nachtrags oder eines strengeren nächsten Haushalts.