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Haushalt und Verfahren

Haushaltssatzung

Das Ortsgesetz, mit dem der Rat den Haushalt beschließt. Sie legt die Gesamtbeträge, die Kreditermächtigungen, den Höchstbetrag des Dispos und die Steuersätze fest.

Auch: Haushaltssatzungen

Der Haushaltsplan ist das dicke Zahlenwerk, die Haushaltssatzung das kurze Dokument, das ihn verbindlich macht. Sie ist eine Satzung, also Ortsrecht, und muss für jedes Haushaltsjahr neu erlassen werden. Sie kann auch zwei Jahre umfassen, dann aber nach Jahren getrennt: Das ist ein Doppelhaushalt.

Die Haushaltssatzung legt fest:

  • den Gesamtbetrag der Erträge und Aufwendungen im Ergebnisplan sowie der Ein- und Auszahlungen im Finanzplan,
  • wie viel Kredit die Stadt für Investitionen aufnehmen darf,
  • wie weit sie künftige Jahre mit Investitionen vorbelasten darf (Verpflichtungsermächtigungen),
  • ob die Ausgleichsrücklage in Anspruch genommen oder die allgemeine Rücklage verringert wird,
  • den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung, also des Dispos,
  • die Steuersätze, die jedes Jahr neu festzusetzen sind,
  • gegebenenfalls das Jahr, in dem der Haushalt wieder ausgeglichen sein soll.

Die Satzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft. Ist sie bis dahin nicht bekannt gemacht, gilt die vorläufige Haushaltsführung.