Mitwirkung
Einwendung zum Haushalt
Gegen den Entwurf des Haushalts dürfen alle Einwände erheben, die in Bonn wohnen oder hier Abgaben zahlen. Der Rat muss darüber öffentlich beschließen.
Die Einwendung ist das einzige förmliche Recht, das sich gegen den Haushaltsentwurf selbst richtet. Ein Bürgerbegehren über die Haushaltssatzung ist ausgeschlossen.
Sobald der Entwurf der Haushaltssatzung dem Rat zugeleitet ist, muss die Stadt ihn bekannt geben und während der Beratungen zur Einsicht bereithalten. In der Bekanntgabe stehen eine Frist von mindestens 14 Tagen und die Stelle, bei der man Einwendungen erhebt. Berechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner sowie alle, die in der Stadt Abgaben zahlen, also auch Unternehmen und Grundeigentümer von außerhalb.
Die Frist muss so liegen, dass der Rat vor dem Haushaltsbeschluss in öffentlicher Sitzung über die Einwendungen beschließen kann. Eine Einwendung zwingt also zu einer öffentlichen Antwort. Am meisten bewirkt sie, wenn sie eine konkrete Position im Entwurf benennt und begründet.