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Bonn, Unabhängig. Belegt. Für alle, die mitreden wollen.

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Mitwirkung

Bürgerbegehren

Der Antrag der Bürgerschaft, anstelle des Rates selbst zu entscheiden. Über die Haushaltssatzung und über Steuern und Gebühren ist ein Bürgerbegehren unzulässig.

Auch: Bürgerentscheid, Bürgerbegehrens

Mit einem Bürgerbegehren beantragen die Bürgerinnen und Bürger, dass sie selbst über eine Angelegenheit der Stadt entscheiden. Kommen genug Unterschriften zusammen und ist das Begehren zulässig, entscheidet zuerst der Rat: Folgt er dem Begehren, ist die Sache erledigt. Folgt er ihm nicht, kommt es zum Bürgerentscheid. Dessen Ergebnis wirkt wie ein Ratsbeschluss, wenn die Mehrheit mindestens 10 Prozent der Wahlberechtigten ausmacht.

Für den Haushalt ist vor allem wichtig, was ausgeschlossen ist: die Haushaltssatzung, der Jahresabschluss und kommunale Abgaben wie Steuern und Gebühren. Über einzelne Vorhaben, etwa den Erhalt eines Bades oder einen Neubau, ist ein Bürgerbegehren dagegen möglich. Die Verwaltung muss dazu eine Kostenschätzung liefern, die bei der Unterschriftensammlung anzugeben ist.

Unterschreiben dürfen nur Wahlberechtigte. In Städten zwischen 200.000 und 500.000 Einwohnern braucht es 4 Prozent von ihnen. Richtet sich das Begehren gegen einen Ratsbeschluss, gelten kurze Fristen.

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