Haushalt und Verfahren
Vorläufige Haushaltsführung
Die Regeln für die Zeit, in der noch keine gültige Haushaltssatzung bekannt gemacht ist. Die Stadt darf dann nur zahlen, wozu sie verpflichtet ist oder was unaufschiebbar ist.
Beginnt ein Haushaltsjahr, ohne dass die Haushaltssatzung bekannt gemacht ist, gilt die vorläufige Haushaltsführung. Umgangssprachlich heißt das oft Nothaushalt, rechtlich ist es kein eigener Haushalt.
Die Stadt darf dann nur
- Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für notwendige Aufgaben unaufschiebbar sind; begonnene Bauten und Beschaffungen darf sie fortsetzen,
- Grund- und Gewerbesteuer nach den Sätzen des Vorjahres erheben,
- Kredite umschulden.
Neue Investitionskredite sind nur mit Genehmigung der Aufsicht und in engen Grenzen möglich. Muss die Stadt ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen, gelten bis zu dessen Genehmigung zusätzliche Beschränkungen, etwa für Stellenbesetzungen. Für freiwillige Leistungen wie Zuschüsse an Vereine wird es in dieser Zeit eng.