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Haushalt und Verfahren

Haushaltsausgleich

Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Erträge die Aufwendungen decken. Ein Fehlbetrag gilt auch als ausgeglichen, solange die Ausgleichsrücklage ihn deckt.

Auch: ausgeglichener Haushalt, ausgeglichen

Die Gemeindeordnung verlangt, dass der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen ist. Maßstab ist der Ergebnisplan: Die Erträge müssen die Aufwendungen mindestens erreichen. Der Finanzplan zählt dafür nicht. Eine Stadt kann also zahlungsfähig sein und trotzdem einen unausgeglichenen Haushalt haben, und umgekehrt.

Ein Haushalt gilt auch dann als ausgeglichen, wenn ein Fehlbetrag aus der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann. Reicht das nicht, erlaubt das Gesetz Hilfsmittel: eine pauschale Kürzung aller Aufwendungen bis zu 2 Prozent (globaler Minderaufwand) oder den Vortrag eines Fehlbetrags in bis zu drei Folgejahre der Finanzplanung, mit Genehmigung der Aufsicht.

Wird die allgemeine Rücklage zu stark angegriffen, muss die Stadt ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen. Der Ausgleich ist also keine Formsache: Er entscheidet, wie viel Spielraum der Rat behält.

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